Nachfolgend finden Sie Neuigkeiten von neuen oder älteren Gesetzeslagen, neue Einschränkungen oder Erweiterungen von Gesetzen oder Rechten – außerdem erhalten Sie aktuelle Beiträge, die Hinweise und Bemerkungen über Gesetze und Rechtslagen liefern.
Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis in der Probezeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, wenn eine solche im Arbeitsvertrag vorgesehen ist.
Hat der Arbeitgeber jedoch in einem vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist vorgesehen, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese Frist erst nach der Probezeit gelten soll, ist das von dem Arbeitnehmer regelmäßig so zu verstehen, dass der Arbeitgeber auch in der Probezeit nur mit der in dem Vertrag vorgesehenen längeren Kündigungsfrist kündigen kann. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2017, Az.: 6 AZR 705/15).
Um nicht von vornherein mit Mängelansprüchen ausgeschlossen zu sein, muss der Reisende folgende Anzeigepflichten beachten:
Noch am Urlaubsort muss er dem Reiseleiter einen Reisemangel unverzüglich anzeigen. Gibt es keinen Reiseleiter muss die Anzeige gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen. Das soll möglichst schriftlich in einem Protokoll festgehalten werden. Auch Zeugen sind hilfreich.
Eine weitere wichtige Ausschlussfrist ist die 1-Monats-Frist des § 651 g BGB. Danach muss der Reisende seine Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.
Im Reiserecht verjähren die Ansprüche regelmäßig in zwei Jahren. Diese Frist kann für vertragliche Ansprüche auf ein Jahr verkürzt werden.
Gepäckverlust und Gepäckschäden sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die Verspätung innerhalb von 21 Tagen.
Für Flugverspätungen, Umbuchungen und Annullierungen gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Reiter müssen gemäß § 28 Abs. 2 StVO nicht auf dem Fußweg oder dem Radweg reiten, sondern auf der rechten Straßenseite. Sie müssen bei Dunkelheit eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar ist mitführen.
Laut einem Urteil des OLG Celle vom20.01.2016 (Az.: 14 U 128/13) haften bei einem Verkehrsunfall zwischen Pkw und Pferd dann, wenn kein weiteres Verschulden hinzukommt, die Beteiligten zu je 50 %. Zugrunde gelegt wurde die Betriebsgefahr des Pkw und die Tiergefahr des Pferdes.